Ladungssicherung für Transporter: gesetzeskonform nachrüsten
Lösungen für Lieferservice, firmeneigenen Warentransport und Handwerksbetriebe
Als Logistiker oder Handwerksbetrieb transportieren Sie selten immer die gleichen Waren. Je nach Auftrag und Kunde ändern sich Maße und Gewicht der Güter im Laderaum. Mit den formschlüssigen Schienensystemen von allsafe sichern Sie Ihre Ladung im Kleintransporter unabhängig von der Größe zuverlässig und gesetzeskonform nach § 22 StVO – schneller als mit klassischen Gurtsystemen (kraftschlüssige Sicherung) und spürbar körperschonender für Ihre Mitarbeiter, da deutlich weniger Kraftaufwand nötig ist.
Ihre Vorteile auf einen Blick:
- Formschlüssige Ladungssicherung nach den anerkannten Regeln der Technik
- Gewichtsoptimierte Bauteile bei voller gesetzeskonformer Sicherheit
- Zusätzliche Stabilität für den gesamten Fahrzeugaufbau
- Leichte Bedienbarkeit ohne zusätzliches Werkzeug
- Deutlich schnellerer Verladeprozess als mit Gurtsystemen
Und wie kommt Ihre Ware ins Fahrzeug?
Manuelle Rampe
Unsere zweigeteilten Rampen eignen sich für Rollcontainer und ähnliche Ladehilfsmittel mit einem Gewicht von bis zu 400 kg. Leichtere Rollcontainer bewegen Sie damit bequem und ohne Kraftanstrengung in Ihr Fahrzeug.
Bär Cargolift
Mit einem Cargolift verladen Sie auch Paletten und andere sperrige Gebinde mit einem Gewicht von bis zu 600 kg, per Knopfdruck und ganz ohne körperliche Anstrengung.
Für viele Transporter-Modelle
Sicherungssysteme, Rampen und Lifte zur Ladungssicherung erhalten Sie passend für viele gängige Transporter-Modelle wie Volkswagen Crafter, Mercedes Sprinter oder Ford Transit, individuell auf Ihr Fahrzeug abgestimmt.
Fragen und Antworten Ladungssicherung
Was schreibt § 22 StVO zur Ladungssicherung im Transporter vor?
§ 22 Abs. 1 StVO verlangt, dass die Ladung so verstaut und gesichert wird, dass sie selbst bei einer Vollbremsung oder einer plötzlichen Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen oder herabfallen kann. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten, als technischer Maßstab gilt insbesondere die DIN EN 12195-1 zur Berechnung von Sicherungskräften. Die Vorschrift gilt unabhängig vom Fahrzeugtyp und unabhängig davon, ob die Fahrt gewerblich oder privat ist, auch im Kleintransporter ist sie also in jedem Fall einzuhalten.
Wer haftet bei mangelhafter Ladungssicherung – Fahrer, Halter oder Unternehmen?
Verantwortlich ist zunächst der Fahrer: Er darf nach § 22 Abs. 1 StVO nicht losfahren, wenn die Ladung erkennbar nicht sicher verstaut ist. Der Fahrzeughalter kann zusätzlich nach § 31 Abs. 2 StVZO belangt werden, wenn er die Fahrt trotz vorschriftswidriger Beladung anordnet oder zulässt. Bei Firmenflotten kann außerdem das Unternehmen selbst ins Visier geraten, etwa wenn ungeeignete Fahrzeuge, zu knappe Zeitvorgaben oder defekte Sicherungsmittel bereitgestellt werden (§ 130 OWiG). Je nach Fahrzeugart und Schwere des Verstoßes drohen Bußgelder und teilweise Punkte in Flensburg. Ein durchdachtes Sicherungssystem im Fahrzeug schützt daher nicht nur die Ladung, sondern auch Fahrer, Halter und Unternehmen gleichermaßen.
Was ist der Unterschied zwischen formschlüssiger und kraftschlüssiger Ladungssicherung?
Bei der formschlüssigen Sicherung liegt die Ladung unmittelbar an einem festen Widerlager an, etwa an der Stirnwand, einer Trennwand oder einem Schienensystem wie dem von allsafe. Kräfte werden direkt aufgenommen, ein Verrutschen ist durch die feste Anlage praktisch ausgeschlossen. Bei der kraftschlüssigen Sicherung dagegen wird die Ladung über Reibung zwischen Ladefläche und Ladegut gehalten, meist durch Niederzurren mit Spanngurten. Sie erfordert höhere Vorspannkräfte und ist stärker vom Reibwert der Oberflächen abhängig. Wo möglich, gilt der Formschluss als die robustere und schnellere Lösung, genau deshalb setzen Schienensysteme wie das von allsafe auf dieses Prinzip.
Disclaimer Ladungssicherung:
Die Angaben zu gesetzlichen Vorgaben und Bußgeldern dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Rechtsgrundlagen, Bußgeldhöhen und deren Einordnung (z. B. Vorliegen einer Gefährdung) können sich ändern und hängen von den konkreten Umständen ab. Maßgeblich sind stets die aktuell gültigen Fassungen von StVO, StVZO und Bußgeldkatalog-Verordnung.